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Kooperatives Trennungs- und Scheidungsverfahren

- Wenn Eltern getrennt leben -



Ziel und Verfahrensablauf

I. Ziel

Ziel des Gifhorner Familienverfahrens ist die Stärkung der elterlichen Verantwortung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Konfliktverschärfendes Verhalten aller Beteiligten soll vermieden werden. Insbesondere soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass ein Elternteil als „Verlierer“ den Gerichtssaal verlässt, da hierbei auch immer das Kind (mit-)verlieren dürfte. Mit allen am Umgangs- und Sorgerechtsverfahren Beteiligten (Gericht, Jugendamt, Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Verfahrenspfleger, ggf. Gutachter) soll zeitnah versucht werden, die Selbstregulierungskräfte der Familie zu stärken und es der Familie zu ermöglichen, den aktuellen Konflikt und auch zukünftige Konflikte (mit fachlicher Unterstützung aller Professionen) eigenständig zu regeln/lösen.

Kinderschutzsachen sind hier nicht erfasst.

In geeigneten Fällen wird wie folgt verfahren:

II. Verfahrensablauf

1. Antrag

Die Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens erfolgt entweder durch eine Antragstellung der Rechtsanwälte (z.B. mit Formblatt zur Begründung des Antrages), über die Rechtsantragsstelle (dort werden, wenn möglich für etwaige Rückfragen, Telefonnummern der Beteiligten mitgeteilt) oder durch einen anwaltlich nicht vertretenen Elternteil ebenfalls schriftlich.

Die Antragsschrift sollte (wenn möglich) zunächst auf den Antrag selbst begrenzt werden und darüber hinaus lediglich eine formalisierte Begründung mit den wesentlichen Sachinformationen enthalten. Wichtig sind dabei stets die Angaben zu den persönlich Beteiligten (Vor-und Nachnamen, Geburtsdaten und aktuelle Anschriften des/der betroffenen Kindes/Kinder und der Eltern etc.).

2. Verfahren nach Antragseingang

2.1. Allgemeines

Das Familiengericht hat Verfahren in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, beschleunigt und vorrangig durchzuführen. Im Rahmen des Gifhorner Familienverfahrens hat dies zur Folge:

  • Das Gericht beraumt einen „sofortigen“ Anhörungstermin innerhalb von 1 Monat nach Antragseingang an (§ 155 FamFG), ggf. auch nach Ablauf einer kurzen Stellungnahmefrist des anderen Elternteils.
  • Das persönliche Erscheinen der Parteien zu diesem Termin wird angeordnet.
  • Dem/den Kind/Kindern kann ein Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) bestellt werden.

In sonstigen Fällen findet nach Ermessen des Gerichts ggf. kein sofortiger Termin statt und der Antrag wird an den Antragsgegner zur üblichen Stellungnahme und an das Jugendamt mit der Bitte um schriftlichen Bericht binnen 1 Monats weitergeleitet.

2.2. Ladungen zum Termin
(jeweils mit Übersendung Informationsflyer über das Gifhorner Familienverfahren)

Den Kindeseltern wird zusätzlich ein „Merkblatt für die Eltern“ übersandt.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers und des Antragsgegners (mit Übersendung Antrag und ggf. Bestellung Verfahrensbeistand) werden zum Termin geladen.

Der Verfahrensbeistand wird per Fax mit dem Antrag zum Termin geladen. Das Gericht entscheidet, ob schriftlich zu berichten ist.

2.3. Terminnachrichten

Das Jugendamt erhält per Fax mit dem Antrag und ggf. der Bestellung des Verfahrensbeistandes eine Terminladung. Sofern das Gericht einen Bericht erfordert, kann das Jugendamt, wenn aus dortiger Sicht die Sache unkompliziert und voraussichtlich in einem Termin zu erledigen ist, von der Erstellung des Berichtes absehen und dies dem Gericht kurz mitteilen.

3. Zwischen Ladung und Termin

Das Jugendamt führt Gespräche mit den Eltern und ggf. mit den Kindern.

Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit den Kindern und ggf. mit den Eltern.

Ein Austausch zwischen Jugendamt und Verfahrensbeistand kann bereits vor dem Termin erfolgen.

Zwischen den beteiligten Eltern soll nach Möglichkeit kein weiterer (anwaltlicher) Schriftsatzwechsel bis zum 1. Termin vor dem Familiengericht stattfinden.

Eine etwaige Anhörung der minderjährigen Kinder wird – ggf. im Beisein des Verfahrensbeistandes – ohne die Eltern durchgeführt. Diese kann an einem gesonderten Termin erfolgen.

4. (Erster) Gerichtstermin

Im (ersten) Anhörungstermin findet eine angemessen ausführliche Erörterung des Problemgegenstandes mit allen Beteiligten mit dem Ziel der einverständlichen Lösung des Problems statt.

Das Jugendamt erstattet seinen Bericht mündlich.

Der Verfahrensbeistand erstattet seinen Bericht gleichfalls mündlich.

Die Verhandlung wird möglichst im Sinne eines offenen Lösungsgespräches geführt. Moderiert durch den/die Familienrichter/in, der/die die Anhörung leitet, werden Streitpunkte und deren Lösungsmöglichkeiten gemeinsam angesprochen und Lösungen gesucht. Die Kindeseltern sollen persönlich zu Wort kommen. Wünschenswert wäre eine Gesprächsvorbereitung durch die Bevollmächtigten.

Im Falle einer einvernehmlichen Einigung wird durch das Gericht die gemeinsame Regelung/Vereinbarung (vgl. § 156 Abs.2 FamFG) protokolliert und ggf. familiengerichtlich genehmigt (Umgang). Ein Antrag kann auch zurückgenommen oder die Angelegenheit einvernehmlich für erledigt erklärt werden (vgl. § 83 FamFG). Die Kosten werden in der Regel gegeneinander aufgehoben.

5. Fortgang bei nicht gütlicher Einigung im 1. Gerichtstermin

Sollte keine gütliche Einigung im ersten Termin gelingen und trifft das Gericht keine Endentscheidung, wird ggf. eine einvernehmliche oder streitige vorläufige Regelung der Parteien bzw. des Gerichts (siehe auch § 156 Abs.3 FamFG) getroffen.

Das Gericht wird eine Beratung der Eltern prüfen und ggf. durch Beschluss anordnen (vgl. § 156 I Satz 3 und 4 FamFG).

Beratungsphase: Die Eltern verständigen sich einvernehmlich durch Elternvereinbarung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung (vgl. § 156 Abs.1 S.3 FamFG) auf eine Beratung bei der (örtlichen) Beratungsstelle. Die wesentlichen Konfliktpunkte sind in die Vereinbarung/Anordnung mit aufzunehmen. Die Kommunikationsstrukturen unter den professionell Beteiligten sind vorher bereits festgelegt. Sie sind Gegenstand der Elternvereinbarung/Anordnung. In dieser Zeit werden weder Anträge gestellt noch Schriftsätze gefertigt.

Die Eltern geben im Termin dem Gericht und dem Jugendamt Schweigepflichtentbindungserklärung ab, beschränkt auf die Fragen, ob eine Beratung/Mediation stattgefunden hat und ob sie erfolgreich abgeschlossen wurde und bezüglich der ggf. konkreten Vereinbarung.

Die Beratungsstelle informiert das Gericht, sofern nach maximal 8 Wochen keine (erste) Beratung zustande kommt oder die Beratung abgebrochen wurde. Die Beratungsstellen erhalten zu diesem Zweck von den Eltern einen ausgefüllten Rückmeldebogen über die Beratungsphase, den diese nach Beendigung/Abbruch/Nichtzustandekommen an das Gericht zurücksenden.

Die Beratungsstelle informiert das Gericht auch, wenn im Rahmen des Beratungsprozesses eine Vereinbarung erzielt wurde. Eine bei der Beratungsstelle oder bei einem Mediator erzielte Vereinbarung kann nach inhaltlicher Bekanntgabe durch den Berater/Mediator an das Gericht ohne weiteren Termin gem. § 36 III FamFG gerichtlich bestätigt u. ggf. genehmigt werden (Umgangsvereinbarung), wenn die Eltern dies wünschen.

Die Beratung selbst soll die Dauer von 6 Monaten möglichst nicht übersteigen.

Für die Dauer der Beratungsphase wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ggf. wird bereits im 1. Gerichtstermin ein Fortsetzungstermin verbindlich festgesetzt.

6. Zweiter Gerichtstermin

Sofern die Eltern nicht im Rahmen der Beratung eine Lösung gefunden haben und das Verfahren für erledigt erklären oder eine Vereinbarung geschlossen haben, die im schriftlichen Verfahren gerichtlich bestätigt wird, kann ein zweiter Termin stattfinden, wenn das Gericht nicht ohne weitere Anhörung einen Beschluss erlässt. Über die Durchführung eines Fortsetzungstermins entscheidet das Gericht.

Es findet eine erneute gemeinsame Erörterung aller Beteiligten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Konfliktlösung unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Beratungsphase statt.

Sollte eine Einigung dann auch nicht zustande kommen, wird das Gericht eine Entscheidung (ggf. nach vorheriger Anhörung der Kinder, vgl. § 159 FamFG) treffen.


Symbolfoto zum Artikel „Kooperatives Trennungs- und Scheidungsverfahren“   Bildrechte: Patrick Wiemann
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