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Betreuungsverfahren


Kontakt

Zentrale: 05371-897-100

Haben Sie bereits ein Schreiben vom Betreuungsgericht erhalten, finden Sie darauf die anzuwählende Rufnummer und die Geschäftsnummer.

Richten Sie Ihre Anfragen bitte grundsätzlich schriftlich an das Betreuungsgericht unter Mitteilung der Geschäftsnummer. Um eine zügige Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten, nehmen Sie bitte von telefonischen Rückfragen Abstand. Vielen Dank für ihr Verständnis.

Wollen Sie lediglich eine Anschriftenänderung, eine Namensänderung oder einen Sterbefall mitteilen, können Sie diese Information über folgenden Link übermitteln.
Bitte geben Sie immer die Geschäftsnummer an.
Andere Anliegen per Mail werden nicht bearbeitet und müssen schriftlich vorgetragen werden. Der einfache E-Mail-Verkehr in Rechtssachen ist noch nicht zugelassen.

Wenn Sie persönlich Unterlagen abgeben wollen, nutzen Sie bitte den Briefkasten des Amtsgerichts oder geben die Unterlagen bei der Wachtmeisterei ab. Haben Sie ein persönliches Anliegen oder einen Termin, kontaktieren Sie bitte erst die Wachtmeisterei im Eingangsbereich des Gebäudes.


Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Eine Betreuung dient dem Schutz der zu betreuenden Person und soll sicherstellen, dass ihre Angelegenheiten auch dann sinnvoll und sachgerecht erledigt werden, wenn sie selbst dazu krankheits- oder behinderungsbedingt nicht oder nicht mehr in der Lage ist.

Ein gesetzlicher Betreuer ist seiner Rechtsstellung nach ein vom Gericht bestellter Vertreter der betreuten Person.

Ihm wird ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen, in dem er den Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt.


In welchen Fällen wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet?

Das Betreuungsverfahren wird nur eingerichtet, falls:

  • die betroffene Person volljährig ist,
  • die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat,
  • die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln,
  • es keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten bestehen (z. B. Vorsorgevollmacht).

Das Betreuungsverfahren kann u. a. auch bei anhaltender Bewusstlosigkeit der Person (z. B. nach einem Unfall) angeordnet werden.

Die rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat, die die Bereiche umfasst, in denen der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.

In diesem Fall kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für den Betroffenen regeln.

Zum Formular Vorsorgevollmacht (BT500) gelangen Sie hier (barrierefrei, PDF).

Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter des Amtsgerichts keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

Rechtlich beraten werden Sie von Rechtsanwälten und Notaren.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Beratung bei der Betreuungsstelle Gifhorn oder dem Gifhorner Betreuungsverein .


Gerichtliches Verfahren

Das Amtsgericht Gifhorn - Betreuungsgericht - ist zuständig, wenn der Betroffene sich im Gerichtsbezirk Gifhorn aufhält oder wohnt.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Die Einrichtung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Auswahl und Bestellung des Betreuers erfolgt durch die/den zuständige/n Richter/in; die übrige Sachbearbeitung obliegt dagegen der/m zuständigen Rechtspfleger/in.

Antragsberechtigt sind:

  • der/die Betroffene,
  • Dritte.

Die Anregung auf Einrichtung einer Betreuung soll in Schriftform erfolgen, kann aber bei Bedarf auch mündlich gegenüber dem Betreuungsgericht - Geschäftsstelle - erklärt werden.

Der Antrag bzw. die Anregung sollte mindestens enthalten:

  • Personalien des Betroffenen unter Angabe des derzeitigen Aufenthaltsortes,
  • eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der Betreuung,
  • Angabe, ob die hilfsbedürftige Person sich zu dem Antrag/der Anregung auf Einrichtung der Betreuung äußern kann.

Zum Antragsformular (BT100) gelangen Sie hier (barrierefrei, PDF) bzw. als Fremdanregung hier (barrierefrei, PDF), zur Ausfüllhilfe in Leichter Sprache (BT100a) hier (barrierefrei, PDF).

Beizufügen ist ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Einrichtung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

Musterformulare für notwendige Atteste finden Sie oben rechts.

Das Attest ist vom behandelnden Arzt zu erstellen bzw. auszufüllen.

Wenn kein Attest vorliegt oder das Attest nicht ausreicht, holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Außerdem schaltet das Gericht die Betreuungsstelle des Landkreises Gifhorn ein, die entweder einen geeigneten Betreuer/in vorschlägt oder eine/n benannten Betreuer auf Geeignetheit für diese Aufgabe überprüft.

Der Betreuer wird vom Amtsgericht - Betreuungsgericht - bestellt.

Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des/der Betroffenen nicht widerspricht.

Wer eine Betreuungsverfügung der betroffenen Person in Händen hat, muss diese beim Betreuungsgericht abliefern, wenn er Kenntnis über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält.


Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Die Aufgaben des Betreuers richten sich nach dem übertragenen Aufgabenkreis.

Der Aufgabenkreis ergibt sich aus dem Betreuerausweis.

Der Betreuer hat u. a. folgende Aufgaben:

  • gesetzliche Vertretung des Betreuten/der Betreuten innerhalb des Wirkungskreises,
  • regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Gericht,
  • ggf. Rechnungslegung gegenüber dem Gericht (insbesondere wenn die Vermögenssorge im Aufgabenkreis erfasst ist)

Als Aufgabenkreis kommen u. a. folgende Angelegenheiten in Betracht:

  • Gesundheitssorge,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Behördenangelegenheiten,
  • Entgegennahme und Öffnen der Post,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • unterbringungsähnliche Maßnahmen,
  • Vermögensangelegenheiten.

Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet u. a.:

  • die Befreiung von der Schweigepflicht,
  • die Einsichtnahme in Krankenunterlagen,
  • die Zustimmung zu Heilbehandlungen.

Als Nachweis seiner Betreuerbestellung erhält der Betreuer einen Betreuerausweis, mit dem er gegenüber Dritten seine Vertretungsmacht nachweisen kann.

Der Betreuer vertritt den/die Betreute(n) in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis; er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Ggfs. bedürfen Rechtsgeschäfte des/der Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Genehmigung des Amtsgerichts - Betreuungsgerichts - z.B. bei

  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung,
  • unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt),
  • Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, ebenso wie die Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen, wenn mit dem Unterbleiben eine erhebliche Gefahr für den/die Betroffene/n verbunden ist (§ 1904 BGB),
  • Veräußerung des Grundbesitzes,
  • Kündigung der Wohnung.

Die wichtigsten Genehmigungstatbestände können Sie dem Merkblatt für die Betreuerinnen und Betreuer entnehmen. Sollten Sie unsicher sein, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht, wenden Sie sich bitte an das Betreuungsgericht.


Welche Aufgaben hat das Gericht?

Die Aufgaben des Gerichts sind u. a.:

  • Anordnung des Betreuungsverfahrens,
  • Bestellung des Betreuers,
  • Verpflichtung des Betreuers,
  • Aufsicht über den Betreuer,
  • Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu besonders wichtigen Rechtsgeschäften des Betreuers,
  • Kontrolle der Rechnungslegung des Betreuers.


Welche Rechtswirkungen hat die Betreuung auf den/die Betreute(n)?

Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des/der Betreuten.

Sofern er/sie nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln (vergl. § 104 BGB) geschäftsfähig ist, kann er/sie auch weiterhin - neben dem Betreuer - Rechtsgeschäfte abschließen und kann trotz der bestehenden Betreuung und ohne Zustimmung des Betreuers ein Testament errichten oder heiraten.

Grundsätzlich behält der/die Betroffene das Wahlrecht (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 15. April 2019 -2 BvQ 22/19).

Zum Schutz des/der Betreuten kann aber vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, um zu verhindern, dass der/die Betreute sich selbst oder sein/ihr Vermögen schädigt.

In diesen Fällen kann der/die Betroffene eine Willenserklärung wirksam nur mit Einwilligung des Betreuers abgeben (s. § 1903 BGB).

Rechtsgeschäfte, die für den/die Betreute(n) lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder Rechtsgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes des/der Betreuten bedürfen dagegen - auch bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt - nicht der Genehmigung des Betreuers/der Betreuerin.


Weitere Broschüren (Informationen/Steuerliche Behandlung Aufwandsentschädigung/Arbeitshilfe ehrenamtliche Betreuer) finden Sie hier .

Weitere Vordrucke (Merkblätter Aufwandsentschädigung. Rechnungslegung, Anregung Betreuung, Vorsorgevollmacht etc.) finden Sie hier .


Symbolfoto zum Artikel "Allgemein" Bildrechte: grafolux & eye-server
Zum Downloaden (pdf-Dateien, barrierefrei):

Die nachfolgenden Formulare werden auf der Internetseite des Landesjustizportals Niedersachsen zum Download angeboten.

Download-Hinweis:

Broschüren zum Thema Betreuungsrecht werden auf der Internetseite des Nds. Justizministeriums zum Download angeboten (pdf-Dateien, nicht barrierefrei, Suchbegriffe: Betreuung, Vorsorgevollmacht):

Eine Broschüre zum Betreuungsrecht ist auch über den Publikationsversand der Bundesregierung oder auch über das Internet verfügbar (http://www.bmj.de).

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