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Nachlassverfahren


Kontakt

Zentrale: 05371 897-100

Haben Sie bereits ein Schreiben vom Nachlassgericht erhalten, finden Sie darauf die anzuwählende Rufnummer und die Geschäftsnummer.

Richten Sie Ihre Anfragen bitte grundsätzlich schriftlich an das Nachlassgericht unter Mitteilung des Geschäftszeichens. Um eine zügige Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten, nehmen Sie bitte von telefonischen Rückfragen Abstand. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wenn Sie persönlich Unterlagen abgeben wollen, nutzen Sie bitte den Briefkasten des Amtsgerichts oder geben die Unterlagen bei der Wachtmeisterei ab. Haben Sie ein persönliches Anliegen oder einen Termin, kontaktieren Sie bitte erst die Wachtmeisterei.

Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin telefonisch unter:

05371 897-

Durchwahl 161, 163 oder 164.

Achtung: Das Amtsgericht wird versuchen, Sie bei Ihren Anliegen zu unterstützen, Rechtsberatung darf allerdings nicht erteilt werden. Das ist Sache der Rechtsanwälte/innen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte dahin.


Wie verfasse ich ein Testament?

Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten errichten. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, können ebenfalls gemeinsam testieren. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten; hier muss jeder ein Einzeltestament abfassen oder gemeinsam vor einem Notar einen Erbvertrag errichten.

Testamente können handschriftlich abgefasst oder durch einen Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament muss persönlich unterschrieben sein und sollte mit dem Ort und Datum der Errichtung versehen werden. Ein von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gemeinsam verfasstes Testament muss von beiden persönlich unterschrieben sein und von einem Testator handgeschrieben sein.

Ein mit Schreibmaschine oder PC geschriebenes Testament ist unwirksam.

Weitere Informationen finden Sie hier .


Verwahrung von Testamenten

Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein notariell beurkundetes Testament wird vom Notar stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Für die Hinterlegung ist in jedem Fall eine Gebühr zu zahlen (z. Zt. 75,00 €).

Ein handschriftliches Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten genügt es, wenn einer der beiden Testatoren das Testament in Verwahrung gibt.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:


Eröffnung von Testamenten, Abgabepflicht

Nach dem Tode des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages sollte unter Vorlage einer Sterbeurkunde beantragt werden. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der Verwahrung des Gerichts befinden.

Vorzulegen und mitzuteilen sind:

Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht jedoch nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung!

Zur Eröffnung werden Beteiligte regelmäßig nicht geladen, sondern durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.


Erbschein, Nachweis der Erbfolge

Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, bei mehreren Erben in Bruchteilen. Die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen.

Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erblasser Grundbesitz bzw. eine Eigentumswohnung hinterlässt und kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge meist durch einen Erbschein nachweisen.

Prüfen Sie bitte – auch wegen der mit dem Antrag verbundenen Kosten, – ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist. Banken, Versicherungen und Behörden genügt oft eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da der Antrag regelmäßig Angaben enthält, deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern ist, muss er beim Amtsgericht oder durch einen Notar beurkundet werden.

Die Beurkundungsgebühr ist beim Amtsgericht wie beim Notar gleich hoch und richtet sich nach dem Nachlasswert. Notare erheben noch Umsatzsteuer, wickeln das Verfahren aber für den Antragsteller ab und leisten auch die ggf. notwendige Korrespondenz mit dem Gericht, während das Gericht außer der Antragsniederschrift und Beurkundung keine weiteren Tätigkeiten für den Antragsteller vornehmen kann.

Das Amtsgericht ist zur rechtlichen Beratung nicht befugt.

Zum Nachweis der Erbfolge genügt anstelle eines Erbscheins auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder um einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein privatschriftliches Testament wird im Rechtsverkehr eventuell nicht als hinreichender Erbnachweis akzeptiert.

Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, ist das Gericht zuständig, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Falls ein Testament vorliegt, sollte dieses vor der Beantragung des Erbscheines vorgelegt und eröffnet werden.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers im Original
  • Geburtsurkunden der Kinder und Anschriften im Original
  • Ggf. Heiratsurkunde und/oder Scheidungsurteile im Original
  • Familienstammbuch
  • Betreuerausweis oder notarielle Vollmacht, wenn der Erbe selbst den Antrag nicht stellen kann
  • ausgefüllter Wertermittlungsbogen:
    NS 17 - Fragebogen zur Wertfeststellung - Download (PDF, 0,06 MB)

Für einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren:

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Ausschlagung einer Erbschaft

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder bei jedem Notar. Ein einfaches Schreiben genügt nicht!

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Bei auswärtigem Wohnort kann eine Ausschlagungserklärung auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird die Erklärung dann dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seitdem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers ist dies der Tag, an dem er vom Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt dieser letztwilligen Verfügung erhält. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich! Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Zu beachten ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt, z. B. auch den eigenen Kindern. Für minderjährige Kinder kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide die Erklärung abgeben. Im Einzelfall ist zusätzlich noch eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Ist für erwachsene Personen eine Betreuung eingerichtet, ist die Vorlage einer Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, sofern der Betreuer die Ausschlagung erklären muss.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers oder anderenfalls genaue Daten des Erblassers
  • Ggf. Anschreiben des Nachlassgerichts über den Anfall der Erbschaft
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller weiteren Angehörigen des Erblassers
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften der nächstberufenen Erben (ggf. der eigenen Kinder)


Sicherung von Nachlass (Nachlasspflegschaft)

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, aber auch ohne Angehörige, die bekannt wären.

Wenn der Nachlass werthaltig ist, d.h. mehr Vermögen als Verbindlichkeiten vorhanden sind, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an, wobei es einen Nachlasspfleger einsetzt, der den Nachlass sichert, verwaltet und nach Angehörigen sucht.

Nur, wenn trotz aller Bemühungen keine Erben ermittelt werden können, fällt der Nachlass an den Staat.

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Nachlasspflegschaft einzurichten ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat haftet nicht für Schulden des Verstorbenen.

Ein Nachlasspfleger hat nur das Interesse (noch) unbekannter Erben zu wahren. An überschuldetem Nachlass hat ein Erbe kein Interesse.

NS 124 - Merkblatt für Nachlasspflegerinnen und -pfleger (barrierefrei) - Download (PDF, 0,09 MB)


Weitere Informationen finden Sie hier .

Link für alle Formulare: https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/buergerservice/formulare_und_hilfen/amtliche-vordrucke---nachlassrecht---56730.html

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